Widerrufsbelehrung – um Ärger betteln

Nach dem über Jahre Durcheinander herrschte was genau in einer Widerrufsbelehrung drin zu stehen hat und was nicht, hat das Bundesjustizministerium zuletzt am 05.06.10 eine neue Vorlage für die Widerrufsbelehrung herausgegeben.
In dieser Vorlage gäbe es nach Meinung von Juristen zwar auch „Fehler“, aber egal, jeder Shopbetreiber der diese Vorlage der Widerrufsbelehrung verwendet, kann sich auf der sicheren Seite fühlen, denn sie darf nicht abgemahnt werden.
Dies ist ein großer Vorteil im Vergleich zu dem Zustand wie er vor der „abmahnsicheren Vorlage“ gewesen ist.
Früher lag die ganze Verantwortung für die Texte beim Shopbetreiber und von ihm wurde erwartet, dass er die Gesetze besser kennt als die Volljuristen, die sich damit beschäftigten und über Streitigkeiten urteilten.

Nun gibt es einige Shopbetreiber, die haben anscheinend Langeweile und denken sie könnten die Widerrufsbelehrung noch verbessern,
zum Beispiel indem sie Formulierungen wie „als Verbraucher“ durch „Sie“ ersetzen.
Nun tappen sie juristisch in eine Falle, denn ob der „Sie“ der vor dem Bildschirm sitzt ein Verbraucher oder ein Gewerbetreibender ist, wird ja nun nicht mehr unterschieden und somit ist die Widerrufsbelehrung ungültig. Dies hat z. B. der Bundesgerichtshof mit einem Urteil entschieden.

Wir meinen, man sollte sich auf jeden Fall an die gesetzliche Vorlage der Widerrufsbelehrung halten und im Falle von Updates dieser Vorlagen diese sofort umsetzen und niemals eigene Änderungen darin vornehmen. Es sei denn man hat Langeweile und bettelt um Ärger.

Der Beitrag wurde geschrieben von Stefan Bauer.
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